Wenn eine Steuer- bzw. Betriebsprüfung ansteht, fühlen sich die Steuerzahler schnell verunsichert. Oft wird befürchtet, dass das Finanzamt einen Fehler oder eine Unregelmäßigkeit findet. Spätestens bei einem drohenden Steuerstrafverfahren sollten sich die Beschuldigten mit ihrem Steuerberater und möglichst auch mit einem Steuerstrafanwalt zusammensetzen und das weitere Vorgehen besprechen. Wenn eine größere Steuersumme hinterzogen wurde, ist schnelles Handeln wichtig, gleichzeitig sollten sämtliche Regelungen beachtet werden. Wenn die Steuerfahndung auftaucht und die Wohnung oder den Betrieb durchsuchen will, ist es für die Selbstanzeige zu spät, dennoch gibt es oft eine Möglichkeit, den Schaden zu begrenzen.
Die Beschuldigten brauchen eine kompetente Hilfe, die sich mit den Verhaltensmaßregeln auskennen und sich ggf.

auch mit dem Steuerberater besprechen. In der Steuerberatungskanzlei gehört ein solcher Vorgang normalerweise nicht zum Arbeitsalltag, daher ist eine schnelle und eindeutige Abstimmung untereinander nötig. In dieser frühen Phase des Steuerstrafverfahrens können bereits die Weichen für den weiteren Vorgang gestellt werden, daher dürfen keine Fehler passieren. Die Anwälte haben hilfreiche Hinweise, wie die Beschuldigten selbst bei einer Durchsuchung vorgehen sollten. Zunächst müssen die Finanz- oder Zollbeamten einen Durchsuchungsbeschluss vorlegen und nötigenfalls eine Kopie beim Beschuldigten abgeben. Auf diesem Beschluss sollte der Straftatverdacht vermerkt sein sowie der entsprechende Grund. Das bedeutet die Aufführung der Steuerart, die Steuerjahre und den Inhalt der verdächtigten Steuerhinterziehung.
Der Beschuldigte kann versuchen, Rechtsmittel einzulegen, aber er kann in der Praxis nichts gegen die Durchsuchung unternehmen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Steuerfahnder nur die im Durchsuchungsbeschluss erwähnten Unterlagen beschlagnahmen. Auf keinen Fall sollte Widerstand geleistet werden, denn die Durchsuchung selbst lässt sich nicht aufhalten. Wer sich auf das Hausrecht beruft, kann sich sogar strafbar machen. Zudem wird ein solcher Widerstand möglicherweise als Verdunkelungsgefahr angesehen, was wiederum einen Haftbefehl rechtfertigen könnte. Die Beschuldigten sollten also unbedingt ihren Steuerberater oder einen Steuerstrafverteidiger anrufen, was ihnen nicht verwehrt werden darf.


